[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-egovg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"egovg","Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fegovg\u002Fxml.zip",9783655,"§ 4","4","Elektronische Bezahlmöglichkeiten",null,"(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.\n(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.","EGOVG - § 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten\n\n(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Gebühren oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung dieser Gebühren oder die Begleichung dieser sonstigen Forderungen durch Teilnahme an verschiedenen im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen, möglichst barrierefreien und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.\n(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2a","Siegeldienst; Verordnungsermächtigung","2a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Elektronischer Zugang zur Verwaltung","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 4a","Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung","4a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 5","Nachweisabruf; Nachweiserbringung","5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 5a","Grenzüberschreitende Nachweisabrufe","5a",[],false]