[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ehfg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ehfg","Entwicklungshelfer-Gesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-06-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fehfg\u002Fxml.zip",1219618,"§ 11","11","Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes","Besonderer Teil","Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu gewähren. Die Verpflichtung des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.","EHFG - Besonderer Teil - § 11 Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder des Todes\n\nDer Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Beginn der Dienstzeit für alle Entwicklungshelfer zu stellen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllen und nicht auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreit sind. Entwicklungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung nach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer von der Versicherungspflicht befreienden Versicherung bei einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, hat der Träger Beitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe der Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung auf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis zur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu gewähren. Die Verpflichtung des Trägers nach den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshelfern eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen gewährleistet ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Weitergewährung der Unterhaltsleistungen","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Berufliche Wiedereingliederung","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Tagegeld bei Arbeitslosigkeit","15",[],false]