[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ehv_2030-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ehv_2030","Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fehv_2030\u002Fxml.zip",1219693,"§ 10","10","Anwendbare Vorschriften","Zertifizierung von Prüfstellen","(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Absatz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.","EHV_2030 - Zertifizierung von Prüfstellen - § 10 Anwendbare Vorschriften\n\n(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.\n(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 37 Absatz 6 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 37 Absatz 3 der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Beleihung","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8d","Einreichung eines Überwachungsplans","8d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8c","Berichterstattung über Emissionen von Flügen zwischen zwei Drittstaaten","8c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Ausschluss von der Zertifizierung","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Beendigung der Beleihung","13",[],false]