[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ehv_2030-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ehv_2030","Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fehv_2030\u002Fxml.zip",1219696,"§ 13","13","Beendigung der Beleihung","Zertifizierung von Prüfstellen","(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.\n(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.\n(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.","EHV_2030 - Zertifizierung von Prüfstellen - § 13 Beendigung der Beleihung\n\n(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.\n(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.\n(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Ausschluss von der Zertifizierung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Anwendbare Vorschriften","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Einheitliche Anlage","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Befreiung von Kleinemittenten","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Form und Inhalt des Antrags","17",[],false]