[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eidkg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eidkg","Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feidkg\u002Fxml.zip",9783795,"§ 19","19","eID-Karte-Register","(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).\n(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.\n(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1.Familienname und Geburtsname,\n2.Vornamen,\n3.Doktorgrad,\n4.Tag der Geburt,\n5.Ort der Geburt,\n6.Anschrift,\n6a.E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,\n7.Staatsangehörigkeit,\n7a.Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,\n8.Seriennummer,\n9.Sperrkennwort und Sperrsumme,\n10.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,\n11.ausstellende Behörde,\n12.die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und\n13.Ordensname, Künstlername.\n(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.\n(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.","EIDKG - eID-Karte-Register - § 19 eID-Karte-Register\n\n(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes führen die eID-Karte-Behörden Register über die beantragten und ausgegebenen eID-Karten (eID-Karte-Register).\n(2) Die Daten des eID-Karte-Registers und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwendet werden. Zu diesem Zweck dürfen eID-Karte-Behörden untereinander die im Register enthaltenen Daten übermitteln.\n(3) Das eID-Karte-Register darf neben verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1.Familienname und Geburtsname,\n2.Vornamen,\n3.Doktorgrad,\n4.Tag der Geburt,\n5.Ort der Geburt,\n6.Anschrift,\n6a.E-Mail-Adresse, sofern der Inhaber der eID-Karte in die Speicherung einwilligt,\n7.Staatsangehörigkeit,\n7a.Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,\n8.Seriennummer,\n9.Sperrkennwort und Sperrsumme,\n10.letzter Tag der Gültigkeitsdauer,\n11.ausstellende Behörde,\n12.die örtlich zuständige eID-Karte-Behörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden eID-Karte-Behörde identisch ist, und\n13.Ordensname, Künstlername.\n(4) Personenbezogene Daten im eID-Karte-Register sind mindestens bis zur Ausstellung einer neuen eID-Karte, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der eID-Karte, auf die sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.\n(5) Wird eine andere als die ausstellende eID-Karte-Behörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":20},"Abschnitt 5",[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 18","Elektronische Signatur","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter","16",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 19a","Verwendung von im eID-Karte-Register gespeicherten Daten","19a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20","Pflichten des Karteninhabers","20",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 21","Ungültigkeit","21",[],false]