[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eidkg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eidkg","Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feidkg\u002Fxml.zip",9783780,"§ 6","6","Sachliche Zuständigkeit","Allgemeine Vorschriften","(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind: 1.in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,\n2.im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen\n(eID-Karte-Behörden).\n(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.\n(3) Zuständig 1.für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,\n2.für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.\n(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.\n(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.","EIDKG - Allgemeine Vorschriften - § 6 Sachliche Zuständigkeit\n\n(1) Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind: 1.in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,\n2.im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen\n(eID-Karte-Behörden).\n(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.\n(3) Zuständig 1.für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,\n2.für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.\n(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.\n(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Gültigkeitsdauer","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Kartenmuster; Seriennummer; Chip","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Besitz und Eigentum; Hersteller, Vergabestelle und Sperrlistenbetreiber","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Örtliche Zuständigkeit","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Ausstellung der eID-Karte","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8a","Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät","8a",[],false]