[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eidkg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eidkg","Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feidkg\u002Fxml.zip",9783784,"§ 9","9","Sperrung und Entsperrung","Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät","(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von 1.dem Abhandenkommen einer eID-Karte,\n2.dem Versterben eines Karteninhabers oder\n3.der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.\n(2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.\n(3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.\n(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.","EIDKG - Ausstellung und Sperrung der eID-Karte; elektronischer Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät - § 9 Sperrung und Entsperrung\n\n(1) Die ausstellende eID-Karte-Behörde hat unverzüglich zur Aktualisierung der Sperrliste die Sperrsumme der eID-Karte an den Sperrlistenbetreiber zu übermitteln, wenn sie Kenntnis erlangt von 1.dem Abhandenkommen einer eID-Karte,\n2.dem Versterben eines Karteninhabers oder\n3.der Ungültigkeit einer nicht im Besitz der Behörde befindlichen eID-Karte nach § 21.\n(2) Der Karteninhaber kann durch Mitteilung des Sperrkennworts an den Sperrlistenbetreiber eine sofortige Sperrung des elektronischen Identitätsnachweises veranlassen. Davon unberührt bleibt die Pflicht, den Verlust oder das Abhandenkommen der eID-Karte nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 der eID-Karte-Behörde anzuzeigen.\n(3) Der Sperrlistenbetreiber stellt den eID-Karte-Behörden für die Fälle nach Absatz 1 und den Karteninhabern für die Fälle nach Absatz 2 einen Sperrdienst über jederzeit öffentlich erreichbare Kommunikationsverbindungen zur Verfügung. § 10 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes gilt entsprechend.\n(4) Teilt nach erfolgter Sperrung nach Absatz 1 der Karteninhaber das Wiederauffinden seiner eID-Karte unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 mit oder bittet er nach einer Sperrung nach Absatz 2 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 um Entsperrung, so ersucht die eID-Karte-Behörde den Sperrlistenbetreiber um Löschung des Sperreintrags zu dieser eID-Karte.\n(5) Der Zeitpunkt der Meldung des Abhandenkommens eines Ausweises ist von der eID-Karte-Behörde oder Polizeibehörde zu dokumentieren und der ausstellenden eID-Karte-Behörde mitzuteilen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8a","Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät","8a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Ausstellung der eID-Karte","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Örtliche Zuständigkeit","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Informationspflichten","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Elektronischer Identitätsnachweis","12",[],false]