[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783831,"§ 14","14","Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung","Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen","(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.\n(2) Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.\n(3) Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.","EIGV - Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung - Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen - § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung\n\n(1) Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, darf das entsprechende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden und sein Verwendungsgebiet darf nicht erweitert werden.\n(2) Wird eine Fahrzeugtypgenehmigung widerrufen, dürfen Fahrzeuge, die auf den genehmigten Fahrzeugtyp aufbauen, nicht in den Verkehr gebracht werden. Falls sie in den Verkehr gebracht worden sind, sind sie durch die entsprechenden Halter von Eisenbahnfahrzeugen aus dem Verkehr zu nehmen.\n(3) Das Eisenbahn-Bundesamt stellt sicher, dass alle, die Fahrzeuge des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps einsetzen, von dem Widerruf unterrichtet werden, soweit sie dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt sind. Die unterrichteten Eisenbahnen haben zu prüfen, ob ihre Fahrzeuge ebenfalls die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Voraussetzungen und Verfahren","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Probefahrten","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind","17",[],false]