[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783837,"§ 20","20","Aufrüstung und Erneuerung","Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung","Die Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.","EIGV - Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung - Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung - § 20 Aufrüstung und Erneuerung\n\nDie Inbetriebnahmegenehmigung eines aufgerüsteten oder erneuerten Teilsystems Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie einer aufgerüsteten oder erneuerten übrigen Eisenbahninfrastruktur ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, dass die veränderten oder nicht übereinstimmenden Teile und deren Schnittstellen zu den Bestandteilen des Eisenbahnsystems die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Hierfür sind die Voraussetzungen nach § 16 oder § 17 zu erfüllen.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme","23",[],false]