[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-25a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783843,"§ 25a","25a","Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen","Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme","(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente 1.nicht auf den Markt gebracht wird oder\n2.zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.\n(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.\n(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.","EIGV - Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme - § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen\n\n(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass die EG-Konformitätserklärung oder die EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden ist, so fordert es den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auf, dass die Interoperabilitätskomponente 1.nicht auf den Markt gebracht wird oder\n2.zurückgerufen wird, wenn sie sich bereits auf dem Markt befindet.\n(2) Der Hersteller darf die Interoperabilitätskomponente nach Absatz 1 erst wieder verwenden, wenn diese die Voraussetzungen nach § 24 Absatz 1 erfüllt.\n(3) Ist eine EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt worden, so unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 25","Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen","25",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 24","Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten","24",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23","Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme","23",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen","27",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 28","Marktaufsicht","28",[],false]