[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783846,"§ 28","28","Marktaufsicht","Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme","(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten 1.eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,\n2.Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie\n3.sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.\n(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.\n(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es 1.dessen Einsatzbereich beschränken,\n2.seine Verwendung verbieten,\n3.ihn vom Markt nehmen lassen oder\n4.ihn zurückrufen.","EIGV - Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme - § 28 Marktaufsicht\n\n(1) Das Eisenbahn-Bundesamt führt eine Marktaufsicht durch über die verwendeten 1.eisenbahnspezifischen Bauprodukte und Bauarten,\n2.Interoperabilitätskomponenten und Bestandteile von Interoperabilitätskomponenten sowie\n3.sicherungstechnischen und elektrotechnischen Systeme und Bestandteile dieser Systeme.\n(2) Im Rahmen der Marktaufsicht nach Absatz 1 hat der Hersteller dem Eisenbahn-Bundesamt auf dessen Verlangen alle Unterlagen, Nachweise und Muster offenzulegen und bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen und die Beurteilung der sicheren Integration benötigt werden.\n(3) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass ein der Marktaufsicht unterfallender Gegenstand nach Absatz 1 die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, kann es 1.dessen Einsatzbereich beschränken,\n2.seine Verwendung verbieten,\n3.ihn vom Markt nehmen lassen oder\n4.ihn zurückrufen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25a","Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen","25a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29a","Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs","29a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung","30",[],false]