[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-29a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783848,"§ 29a","29a","Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs","Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen","Bevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob 1.das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,\n2.das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und\n3.sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.","EIGV - Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen - § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs\n\nBevor ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ein Fahrzeug in dem Verwendungsgebiet einsetzt, das in der Genehmigung für das Inverkehrbringen angegeben ist, prüft es, ob 1.das Fahrzeug eine Genehmigung für das Inverkehrbringen hat und ordnungsgemäß registriert worden ist,\n2.das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist und\n3.sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt.",{"teil":21},"Teil 4",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"§ 29","29",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 28","Marktaufsicht","28",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 27","Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen","27",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 30","Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung","30",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 31","Weitere Unterrichtungspflichten","31",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 32","Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten","32",[],false]