[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783850,"§ 31","31","Weitere Unterrichtungspflichten","Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen","Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1.Eisenbahnen,\n2.Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder\n3.Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen\nfest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.","EIGV - Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen - § 31 Weitere Unterrichtungspflichten\n\nStellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland 1.Eisenbahnen,\n2.Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder\n3.Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder strukturellen Teilsystemen\nfest, dass eine benannte Stelle oder eine bestimmte Stelle den Anforderungen nach § 35 Absatz 2 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so haben sie das Eisenbahn-Bundesamt darüber zu unterrichten. Satz 1 gilt auch, wenn eine Bewertungsstelle den Anforderungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 nicht entspricht oder die mit der Betrauung verbundenen Pflichten nicht erfüllt. Sofern eine benannte Stelle betroffen ist, teilt das Eisenbahn-Bundesamt den Fall der Kommission mit.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29a","Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs","29a",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"§ 29","29",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 32","Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten","32",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 33","Aufgaben der benannten Stellen","33",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 34","Aufgaben der bestimmten Stellen","34",[],false]