[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-anlage-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783884,"Anlage 6","anlage-6","(zu § 18 Absatz 1 und § 21)","Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1.Allgemeiner Teil\n1.1Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen\n1.1.1Allgemeine Beschreibung,\n1.1.2Übersichts- oder Lagepläne,\n1.1.3Verzeichnis der Geschwindigkeiten und\n1.1.4Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.\n1.2Bauvorlageberechtigte\n1.2.1Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*\n1.2.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).\n1.3Bauüberwacher Bahn\n1.3.1Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*\n1.3.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**\n1.4Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*Benennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der Zuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten Anlagen.\n2.Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**\n2.1Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,\n2.2Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016\u002F797 und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,\n2.3Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen und\n2.4Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013.\n3.Anlagenbezogener TeilAnlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:\n3.1Anzuwendendes Regelwerk*\n3.2Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**\n3.2.1Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen und Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 bereits erfolgt ist, und\n3.2.2Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen.\n3.3Benennung der Prüfer*Für genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.\n3.3.1Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen Brandschutzes und\n3.3.2Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.\n3.4Prüfberichte**\n3.4.1Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahrdynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,\n3.4.2Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.5Abnahmebescheinigungen**Tabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand, Abnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.6Erklärung der Eisenbahnenseitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass\n3.6.1die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen entsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**\n3.6.2die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**\n3.6.3sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,\n3.6.4keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**\n3.6.5die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und\n3.6.6der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**\n3.7Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n4.AnhängeAls Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:\n4.1Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches\n4.2Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4\n4.3Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist\n4.4Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5\n______________\nIst mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.","EIGV - Schlussbestimmungen - Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307;  bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)\n1.Allgemeiner Teil\n1.1Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen\n1.1.1Allgemeine Beschreibung,\n1.1.2Übersichts- oder Lagepläne,\n1.1.3Verzeichnis der Geschwindigkeiten und\n1.1.4Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer.\n1.2Bauvorlageberechtigte\n1.2.1Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,*\n1.2.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).\n1.3Bauüberwacher Bahn\n1.3.1Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,*\n1.3.2Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).**\n1.4Inbetriebnahmeverantwortlicher oder anderer geeigneter Mitarbeiter*Benennung des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters unter Angabe des Datums der Ernennung durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen sowie der Fachbereiche und der Zuordnung der Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiter zu den konkreten Anlagen.\n2.Unterlagen zu den strukturellen Teilsystemen**\n2.1Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten in Kopie,\n2.2Liste der Ausnahmegenehmigungen nach § 5 oder Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016\u002F797 und den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität,\n2.3Liste der Ausnahmen von den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität nach § 5 im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen und\n2.4Erklärungen und Unterlagen zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013.\n3.Anlagenbezogener TeilAnlagenbezogen sind folgende Angaben zu machen:\n3.1Anzuwendendes Regelwerk*\n3.2Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik**\n3.2.1Benennung der Abweichungen und der Nachweis gleicher Sicherheit, sofern dies nicht durch Erklärungen und Unterlagen nach Nummer 2.5 der Anlage 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402\u002F2013 bereits erfolgt ist, und\n3.2.2Benennung der Zustimmung im Einzelfall, Zulassung von Bauprodukten und Bauarten sowie Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen.\n3.3Benennung der Prüfer*Für genehmigungspflichtige Maßnahmen hat die Beauftragung eines Prüfsachverständigen einvernehmlich mit dem Eisenbahn-Bundesamt zu erfolgen.\n3.3.1Benennung der Prüfsachverständigen für bautechnische Nachweise und für Nachweise des baulichen Brandschutzes und\n3.3.2Benennung der Plan- und Abnahmeprüfer.\n3.4Prüfberichte**\n3.4.1Tabellarische Übersicht der Prüfberichte für die Standsicherheit, Brandschutz, Linienführung und Fahrdynamik mit Datum, Gegenstand, Aktenzeichen für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen,\n3.4.2Vorlage der Planprüfberichte für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.5Abnahmebescheinigungen**Tabellarische Übersicht über die durchgeführten und ausstehenden Abnahmen mit Datum, Gegenstand, Abnahmeverantwortlichem und Ergebnis für Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau- oder Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.\n3.6Erklärung der Eisenbahnenseitens eines Inbetriebnahmeverantwortlichen oder anderen geeigneten Mitarbeiters, dass\n3.6.1die Ingenieurbau-, Oberbau-, Hochbau-, Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen entsprechend der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung, dem gültigen Regelwerk und den anerkannten Regeln der Technik erstellt worden sind,**\n3.6.2die Auflagen der unternehmensinternen Genehmigungen und Zustimmungen im Einzelfall, insbesondere der darin enthaltenen Nebenbestimmungen, eingehalten und umgesetzt sind,**\n3.6.3sämtliche Abnahmeprüfungen durchgeführt worden sind,\n3.6.4keine sicherheitsrelevanten Mängel vorhanden sind,**\n3.6.5die Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung gegeben sind** und\n3.6.6der sichere Bahnbetrieb gemäß § 4 Absatz 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gewährleistet ist.**\n3.7Genehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 27 für die verwendeten sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systeme oder deren Bestandteile oder eine Prüferklärung oder Erklärung der Typfreigabe durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen\n4.AnhängeAls Anhänge zu den Inbetriebnahmeunterlagen sind stets vorzulegen:\n4.1Bei Abweichung vom Regelwerk nach Nummer 3.2 Zusammenstellung der Nachweise gleicher Sicherheit, Gutachten, Erläuterungsberichte oder ähnliches\n4.2Zusammenstellung der Prüfberichte zu Nummer 3.4\n4.3Zusammenstellung der Dokumentation der Gleislage, wie Gleismessschriebe, nach Nummer 3, soweit dies im Einzelfall zu dem betreffenden Zeitpunkt möglich ist\n4.4Zusammenstellung der Abnahmebescheinigungen nach Nummer 3.5\n______________\nIst mit der Anzeige auf genehmigungspflichtige Inbetriebnahme vorzulegen.Ist spätestens mit der EG-Prüferklärung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzulegen.Ist spätestens zwei Werktage nach Inbetriebnahme durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorzulegen.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 5","(zu § 9 Absatz 4)","anlage-5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 4","(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)","anlage-4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 2","(zu § 6 Absatz 2)","anlage-2",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 7","(zu § 27 Absatz 1 und 4)","anlage-7",[],false]