[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-eigv-anlage-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"eigv","Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-07-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feigv\u002Fxml.zip",9783885,"Anlage 7","anlage-7","(zu § 27 Absatz 1 und 4)","Schlussbestimmungen","(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)\n1.Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn\n1.1sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,\n1.2an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,\n1.3an ihnen Funktionen geändert werden,\n1.4sie erstmals eingesetzt werden oder\n1.5ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.\n2.Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,\n2.1die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und\n2.2.1die vom übergeordneten System überwacht werden oder\n2.2.2für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.","EIGV - Schlussbestimmungen - Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1308)\n1.Gegenstand einer Genehmigung nach § 27 können sicherungstechnische oder elektrotechnische Systeme oder Bestandteile dieser Systeme sein, wenn\n1.1sie Änderungen am Regelwerk erzeugen,\n1.2an ihnen neue oder geänderte Technologien eingesetzt werden,\n1.3an ihnen Funktionen geändert werden,\n1.4sie erstmals eingesetzt werden oder\n1.5ihre bestehende Genehmigung fortgeschrieben wird.\n2.Eine Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden wird nicht erteilt für Bestandteile von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen,\n2.1die selbst keine Sicherheitsfunktionen ausführen und\n2.2.1die vom übergeordneten System überwacht werden oder\n2.2.2für die keine einschlägigen Normen und Regelwerke mit bahnspezifischen Anforderungen vorliegen.",{"teil":21},"Teil 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 6","(zu § 18 Absatz 1 und § 21)","anlage-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 5","(zu § 9 Absatz 4)","anlage-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 4","(zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)","anlage-4",[],[],false]