[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsatzwvg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsatzwvg","Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsatzwvg\u002Fxml.zip",1220432,"§ 11","11","Weiterverwendung nach der Schutzzeit","Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter","(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.\nDie Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.\nMit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.\nBei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen.\nDies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist.\nDie Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.\nDie laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend.\nDas Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.\nEs endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat.\nBis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.\n(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\nWurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\n(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Absatz 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.\nDie Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.\nMit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.\nBei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen.\nDies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist.\nDie Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.\nDie laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend.\nBis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 Satz 6 gelten entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 3 entsprechend.","EINSATZWVG - Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter - § 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit [1\u002F2]\n\n(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.\nDie Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.\nMit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.\nBei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen.\nDies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist.\nDie Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.\nDie laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend.\nDas Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.\nEs endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat.\nBis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.\n(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.\nWurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\n(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Absatz 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind.\nDie Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung.\nMit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln.\nBei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen.\nDies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist.\nDie Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn.\nDie laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit","14",[],false]