[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsatzwvg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsatzwvg","Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsatzwvg\u002Fxml.zip",1220439,"§ 17","17","Erstattungsanspruch","Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks","Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.","EINSATZWVG - Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks - § 17 Erstattungsanspruch\n\nSoweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Befristete Arbeitsverhältnisse","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Entschädigung","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Zum Bund abgeordnete Beschäftigte","20",[],false]