[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsatzwvg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsatzwvg","Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsatzwvg\u002Fxml.zip",1220441,"§ 19","19","Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes","Besondere Personengruppen","(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.\n(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.","EINSATZWVG - Besondere Personengruppen - § 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes\n\n(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall während einer zeitlich befristeten Verwendung im Auswärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.\n(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 genannten Personen vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Entschädigung","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Erstattungsanspruch","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Zum Bund abgeordnete Beschäftigte","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20a","Bezugspersonen","20a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Umzüge aus gesundheitlichen Gründen","21",[],false]