[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757938,"§ 13","13","Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen","Entschädigungsverfahren","(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen: 1.in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder\n2.in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.\n(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.","EINSIG - Entschädigung der Einleger - Entschädigungsverfahren - § 13 Im Entschädigungsverfahren zu verwendende Sprachen\n\n(1) Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in einer der folgenden Sprachen abzufassen: 1.in der Amtssprache der Organe der Union, die das CRR-Kreditinstitut, das die gedeckte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder\n2.in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gedeckte Einlage befindet.\n(2) Ist ein CRR-Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, so ist die Sprache zu verwenden, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 2","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 12","Unterrichtung der Einleger über den Eintritt des Entschädigungsfalls","12",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 11","Bekanntgabe der Feststellung des Entschädigungsfalls; Unterrichtung des Einlagensicherungssystems","11",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 10","Eintritt und Feststellung des Entschädigungsfalls","10",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 14","Prüfung und Erfüllung der Entschädigungsansprüche","14",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 15","Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung","15",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 16","Forderungsübergang bei Entschädigung","16",[],false]