[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757955,"§ 29","29","Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge","Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen","(1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall festgestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.\n(2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittelbedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.\n(3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen - § 29 Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge\n\n(1) Übersteigt der für einen Entschädigungsfall festgestellte Mittelbedarf zum Zeitpunkt der Feststellung die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung, hat die Entschädigungseinrichtung in dieser Höhe vorbehaltlich des § 30 unverzüglich Sonderbeiträge zu erheben, wenn dies zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens erforderlich ist.\n(2) Stellt die Entschädigungseinrichtung fest, dass der tatsächliche Mittelbedarf für die Gesamtentschädigung im Entschädigungsfall den festgestellten Mittelbedarf übersteigt, ist die Entschädigungseinrichtung verpflichtet, unverzüglich nach dieser Feststellung weitere Sonderbeiträge zur Deckung des Mittelbedarfs zu erheben.\n(3) Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Sonderbeitragsbescheide fällig.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Feststellung des Mittelbedarfs im Entschädigungsfall","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und einmaligen Zahlungen","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Deckung des Mittelbedarfs durch Kredit; Sonderzahlungen","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung","32",[],false]