[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757960,"§ 33","33","Verordnungsermächtigung","Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen","(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über 1.die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,\n2.die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,\n3.die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,\n4.die Modalitäten der Kreditaufnahme,\n5.die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,\n6.die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.\n(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Beitragspflicht; Deckung des Mittelbedarfs durch Beiträge und Zahlungen - § 33 Verordnungsermächtigung\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu treffen über 1.die Methoden der Beitragsbemessung nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 bis 4,\n2.die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge, einschließlich der Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten und der Erhebung von Mindestbeiträgen nach Maßgabe des § 26 Absatz 1 Satz 3 und 4, der einmaligen Zahlungen, der Sonderbeiträge und der Sonderzahlungen,\n3.die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge,\n4.die Modalitäten der Kreditaufnahme,\n5.die Anforderungen an die Anlage der verfügbaren Finanzmittel,\n6.die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen nach § 18 Absatz 2 und 3 als verfügbare Finanzmittel.\nVor Erlass der Rechtsverordnung sind die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen zu hören.\n(2) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird über den Inhalt der Rechtsverordnung unterrichtet.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32a","Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung","32a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 32","Sofortige Vollziehbarkeit; Zwangsvollstreckung","32",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 31","Berichtspflicht; Erstattung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen; Rückflüsse aus Insolvenzverfahren","31",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 34","Informationspflichten der CRR-Kreditinstitute","34",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 35","Prüfung der CRR-Kreditinstitute","35",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 36","Durchführung der Prüfung","36",[],false]