[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757971,"§ 44","44","Anerkennungsantrag","Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten","(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben enthalten: 1.einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;\n2.das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems;\n3.die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;\n4.die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf entschädigungsrelevante Risiken;\n5.einen Organisationsplan, aus dem sich die Entscheidungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungssystems ergibt;\n6.Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den Informations- und Auskunftspflichten entsprechend § 34 Absatz 1.\n(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung;\n2.Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten;\n3.Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach § 19 und\n4.Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen.\nDer Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme und laufende Pflichten - § 44 Anerkennungsantrag\n\n(1) Der Anerkennungsantrag muss insbesondere folgende Unterlagen und Angaben enthalten: 1.einen Ansparplan nach Maßgabe von Absatz 2;\n2.das Statut oder die Satzung sowie die vertraglichen Grundlagen des institutsbezogenen Sicherungssystems;\n3.die Namen der Personen nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 und der Mitglieder des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 sowie Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlich sind;\n4.die Leitlinien und Rechtsgrundlagen für die Prüfung der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute im Hinblick auf entschädigungsrelevante Risiken;\n5.einen Organisationsplan, aus dem sich die Entscheidungsstruktur des institutsbezogenen Sicherungssystems ergibt;\n6.Angaben zu den Pflichten der dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstitute gegenüber dem institutsbezogenen Sicherungssystem, insbesondere zu den Pflichten zur Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses mit dem dazugehörenden Prüfungsbericht sowie den Informations- und Auskunftspflichten entsprechend § 34 Absatz 1.\n(2) Ein Ansparplan hat folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben zur aktuellen finanziellen Ausstattung des Systems und der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Ausstattung;\n2.Angaben zu den Einzelheiten der Erhebung von Jahres- und Sonderbeiträgen bei den dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten;\n3.Angaben zur risikoorientierten Beitragserhebung nach § 19 und\n4.Angaben zu den bei dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten vorhandenen gedeckten Einlagen.\nDer Ansparplan hat zudem Schätzungen zu enthalten, wie sich Maßnahmen nach § 49 in der Zukunft auf die Länge der Ansparphase auswirken können, und die Auswirkungen zu berücksichtigen. Soweit die Zielausstattung durch Zahlungsverpflichtungen gemäß § 18 Absatz 2 erreicht werden soll, sind Angaben zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 Absatz 2 zu machen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 43","Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme","43",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Zwangsmittel","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 41","Ausschluss aus der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung; Rechtsfolgen","41",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Anzeigepflichten","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 46","Widerruf der Anerkennung; Rechtsfolgen","46",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 47","Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem","47",[],false]