[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-47":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757974,"§ 47","47","Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem","Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem","(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln: 1.die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;\n2.Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von § 49;\n3.Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können;\n4.Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;\n5.Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme;\n6.für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem;\n7.Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden.\n(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.\n(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. Der Ausschluss durch das anerkannte institutsbezogene Sicherungssystem wird wirksam, wenn die Feststellung der Bundesanstalt nach Satz 1 sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist.\n(4) Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem aus, wird es gemäß § 24 einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet. § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Falle eines nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgten Ausschlusses.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Mindestanforderungen an die Satzung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem - § 47 Anforderungen an die Satzung und Satzungsänderung; Ausscheiden eines CRR-Kreditinstituts aus einem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem\n\n(1) Die Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems muss mindestens Folgendes regeln: 1.die Beitragserhebung nach Maßgabe von § 48;\n2.Bedingungen zur Durchführung von Maßnahmen nach Maßgabe von § 49;\n3.Prüfungs-, Informations- und Auskunftsrechte gegenüber den dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden CRR-Kreditinstituten entsprechend den §§ 34 und 35 sowie Regelungen zu geeigneten Maßnahmen, mit denen diese Rechte durchgesetzt werden können;\n4.Voraussetzung und Umfang der Weitergabe von eigenen und fremden Geheimnissen, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Systems und der ihm angehörenden CRR-Kreditinstitute, an die Bundesanstalt entsprechend den Regelungen für ein Einlagensicherungssystem nach diesem Gesetz oder dem Kreditwesengesetz;\n5.Regelungen zur Ermächtigung des anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems zur Kreditaufnahme;\n6.für den Fall des Widerrufs Vorschriften zu einer Übertragung des Vermögens gemäß § 46 Absatz 3 auf ein anderes von der Bundesanstalt zu benennendes Einlagensicherungssystem;\n7.Regelungen zum Ausschluss von CRR-Kreditinstituten aus dem System entsprechend § 41, wobei § 41 Absatz 2 mit der Maßgabe umzusetzen ist, dass Maßnahmen gegenüber dem CRR-Kreditinstitut von dem anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem mit Zustimmung der Bundesanstalt vorgenommen werden.\n(2) Eine Änderung der Satzung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystems wird erst drei Monate nach der Anzeige gemäß § 45 Absatz 1 wirksam, wenn die Bundesanstalt nicht vorher die Unbedenklichkeit feststellt.\n(3) Hat ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem ein CRR-Kreditinstitut entsprechend § 41 Absatz 2 Satz 3 mit Zustimmung der Bundesanstalt aus dem System ausgeschlossen, stellt die Bundesanstalt gegenüber dem CRR-Kreditinstitut fest, dass die Zugehörigkeit des CRR-Kreditinstituts zu einem Einlagensicherungssystem gemäß § 1 Satz 1 nicht mehr gegeben ist. 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