[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757982,"§ 55","55","Prüfung durch den Bundesrechnungshof","Aufsicht und Prüfungsrechte","(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19.\n(2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme - Aufsicht und Prüfungsrechte - § 55 Prüfung durch den Bundesrechnungshof\n\n(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Einlagensicherungssysteme. Die §§ 89, 90, 92 bis 100 der Bundeshaushaltsordnung sind entsprechend anzuwenden. Bei anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen beschränkt sich die Prüfung auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Entschädigung der Einleger nach den §§ 5 bis 16 sowie der Finanzierung und Zielausstattung nach den §§ 17 bis 19.\n(2) Der Bundesrechnungshof ist unverzüglich zu unterrichten, wenn oberste Bundesbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Einlagensicherungssysteme betreffen und sich auf den Gegenstand der Prüfung nach Absatz 1 beziehen. Der Bundesrechnungshof ist vor dem Erlass dieser Vorschriften zu hören.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 3","Abschnitt 3","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 54","Prüfung der Systeme durch Stresstests","54",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 53","Prüfungsbericht","53",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 52","Prüfung der Einlagensicherungssysteme","52",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 56","Zweigniederlassungen von inländischen CRR-Kreditinstituten in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums","56",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 57","Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums","57",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 58","Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts","58",[],false]