[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einsig-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einsig","Einlagensicherungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-05-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinsig\u002Fxml.zip",9757987,"§ 60","60","Bußgeldvorschriften","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n2.entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.","EINSIG - Einlagensicherungssysteme - Stützungsmaßnahmen durch anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme - Bußgeldvorschriften - § 60 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 34 Absatz 1 einen Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 34 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n2.entgegen § 41 Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.",{"teil":20,"abschnitt":21,"kapitel":22},"Teil 3","Abschnitt 3","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58","Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts","58",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 57","Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums","57",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Anforderungen an nicht anerkannte Systeme","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Nichtanwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Übergangsregelung","63",[],false]