[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einwv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einwv","Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinwv\u002Fxml.zip",1220533,"§ 14","14","Anzeige von Änderungen","Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung","(1) Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.\n(2) Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.","EINWV - Anerkennung von Diensten zur Einwilligungsverwaltung - § 14 Anzeige von Änderungen\n\n(1) Der Anbieter eines anerkannten Dienstes zur Einwilligungsverwaltung hat jährlich zu prüfen, ob die Anforderungen nach Teil 2 weiterhin erfüllt sind und ob sich Tatsachen, die den Angaben bei Antragsstellung zugrunde lagen, geändert haben. Die zuständige Stelle kann den Anbieter auffordern, zusätzliche Prüfungen durchzuführen. Sie kann Fristen setzen, innerhalb derer die zusätzlichen Prüfungen jeweils durchzuführen sind.\n(2) Änderungen, die sich auf die Anforderungen nach Teil 2 beziehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich elektronisch anzuzeigen. Aktualisierungen und Änderungen von Tatsachen, die den Angaben bei der Antragstellung zugrunde lagen, sind der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich elektronisch anzuzeigen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Register der anerkannten Dienste zur Einwilligungsverwaltung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Sicherheitskonzept","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Antragstellung","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Meldung von Beschwerden","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Widerruf der Anerkennung","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Maßnahmen durch Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware","17",[],false]