[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einwv-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einwv","Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinwv\u002Fxml.zip",1220524,"§ 5","5","Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung","Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung","(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach 1.zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und\n2.die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.\n(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.","EINWV - Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung - § 5 Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung\n\n(1) Der Endnutzer hat das Recht, jederzeit einfach 1.zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu wechseln und\n2.die von ihm getätigten Einstellungen der Endnutzer auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung zu übertragen.\n(2) Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung hält die Einstellungen des Endnutzers in einem gängigen und maschinenlesbaren Format vor und stellt sie für einen anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung kostenlos zum Abruf bereit, wenn der Endnutzer nach Absatz 1 Nummer 2 eine Übertragung auf den anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung verlangt.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Allgemeine Anforderungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Zuständige Stelle","8",[],false]