[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-einwv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"einwv","Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2025-02-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Feinwv\u002Fxml.zip",1220526,"§ 7","7","Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware","Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung","Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass 1.Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,\n2.Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und\n3.Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.","EINWV - Anforderungen an anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung - § 7 Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware\n\nDer anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass 1.Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,\n2.Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und\n3.Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Anforderungen an ein wettbewerbskonformes Verfahren","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Wechsel zu einem anderen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Anforderungen an ein nutzerfreundliches Verfahren","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Zuständige Stelle","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Informationsaustausch mit zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Anerkennungsvoraussetzungen","10",[],false]