[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ekfv-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ekfv","Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fekfv\u002Fxml.zip",9757995,"§ 4","4","Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung",null,"(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die 1.das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,\n2.bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,\n3.mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m\u002Fs2 erreichen und\n4.jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.\n(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 Kapitel 15.4.2.6 entspricht.\n(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.\nDie Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen – Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.","EKFV - § 4 Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung\n\n(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die 1.das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,\n2.bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,\n3.mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m\u002Fs2 erreichen und\n4.jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.\n(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 Kapitel 15.4.2.6 entspricht.\n(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.\nDie Norm „DIN EN 17128:2021-01 Nicht-typzugelassene leicht motorisierte Fahrzeuge für den Transport von Personen und Gütern und damit verbundene Einrichtungen – Persönliche leichte Elektrofahrzeuge (PLEV) – Anforderungen und Prüfverfahren; Deutsche Fassung EN 17128:2020“ ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Berechtigung zum Führen","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2a","Inbetriebsetzen von Elektrokleinstfahrzeugen mit gewöhnlichem Standort im Ausland","2a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Anforderungen an das Inbetriebsetzen","2",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Sonstige Sicherheitsanforderungen","7",[],false]