[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-elekmeistprv_2004-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"elekmeistprv_2004","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter\nIndustriemeister\u002FGeprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Felekmeistprv_2004\u002Fxml.zip",1220699,"§ 7","7","Bewerten der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\n2.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\n3.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.\nBei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.","ELEKMEISTPRV_2004 - § 7 Bewerten der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3,\n2.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und\n3.die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5.\nBei der Bewertung der Leistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Handlungsspezifische Qualifikationen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Zeugnisse","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Wiederholung der Prüfung","10",[],false]