[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-elektrog_2015-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"elektrog_2015","Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-10-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Felektrog_2015\u002Fxml.zip",9755062,"§ 22","22","Verwertung","Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung","(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass 1.bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4 a)der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,\n2.bei Altgeräten der Kategorie 2 a)der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,\n3.bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6 a)der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und\n4.bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.\n(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird.\nVorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.\nBei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019\u002F2193 der Kommission vom 17.\nDezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012\u002F19\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl.\nL 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.\n(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese 1.der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,\n2.die Erstbehandlungsanlage verlassen,\n3.der Verwertungsanlage zugeführt werden und\n4.die Verwertungsanlage verlassen.\nDie Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung.\nDer Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.\n(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen.\nFür die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln.\nDie Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nDer Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30.\nApril des Folgejahres an das Umweltbundesamt.\nDas Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben.\nDie Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.\nDie Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31.\nDezember 2026 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist.\n(5) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn 1.die Ausfuhr entsprechend § 20 Absatz 3 erfolgt und\n2.der Exporteur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418\u002F2007 bewiesen hat, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen nach § 20 gleichwertig sind.","ELEKTROG_2015 - Behandlungs- und Verwertungspflichten, Verbringung - § 22 Verwertung [1\u002F2]\n\n(1) Altgeräte sind so zu behandeln, dass 1.bei Altgeräten der Kategorien 1 und 4 a)der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt,\n2.bei Altgeräten der Kategorie 2 a)der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent beträgt,\n3.bei Altgeräten der Kategorien 5 und 6 a)der Anteil der Verwertung mindestens 75 Prozent beträgt und\nb)der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent beträgt und\n4.bei Altgeräten der Kategorie 3 der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.\n(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte Anteil wird dadurch berechnet, indem für jede Gerätekategorie die Masse der Materialien, die von Altgeräten stammen und die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung einem Verwertungsverfahren zugeführt werden, durch die Masse aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekategorie geteilt wird.\nVorbereitende Maßnahmen einschließlich Sortierung, Lagerung, Demontage, Schreddern oder andere Vorbehandlungen zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt sind, vor der Verwertung gelten nicht als Verwertungsverfahren und bleiben bei der Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unberücksichtigt.\nBei der Berechnung der jeweiligen Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2019\u002F2193 der Kommission vom 17.\nDezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012\u002F19\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl.\nL 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu berücksichtigen.\n(3) Im Rahmen der Zertifizierung nach § 21 Absatz 2 bis 4 muss der Betreiber der Erstbehandlungsanlage nachweisen, dass er alle Aufzeichnungen über die Masse der Altgeräte, ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führt, wenn diese 1.der Erstbehandlungsanlage zugeführt werden,\n2.die Erstbehandlungsanlage verlassen,\n3.der Verwertungsanlage zugeführt werden und\n4.die Verwertungsanlage verlassen.\nDie Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung.\nDer Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach den §§ 26, 27 und 29 benötigen.\n(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2 und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte Angaben zu den in den Altgeräten enthaltenen Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je Kategorie zu machen.\nFür die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können diejenigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforderlichen Daten durch einheitliche Verfahren ermitteln.\nDie Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recycling und sonstige Verwertung zu differenzieren.\nAbsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nDer Betreiber der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Daten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum Ablauf des 30.\nApril des Folgejahres an das Umweltbundesamt.\nDas Umweltbundesamt kann die Übermittlungsform, eine bestimmte Verschlüsselung und einheitliche Datenformate vorgeben.\nDie Vorgaben sind auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.\nDie Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des 31.\nDezember 2026 unter Berücksichtigung des Standes der Technik und auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und inwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten einzuführen ist.\n(5) Altgeräte, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Absatz 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn 1.die Ausfuhr entsprechend § 20 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