[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-elektrostoffv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"elektrostoffv","Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Felektrostoffv\u002Fxml.zip",1220809,"§ 10","10","Benennung der Wirtschaftsakteure",null,"(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen, 1.von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und\n2.an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.\n(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.","ELEKTROSTOFFV - § 10 Benennung der Wirtschaftsakteure\n\n(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen, 1.von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und\n2.an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.\n(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für den Importeur und den Vertreiber gelten","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Verpflichtungen des Vertreibers","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Verpflichtungen des Importeurs","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","EU-Konformitätserklärung","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","CE-Kennzeichnung","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Konformitätsvermutung","13",[],false]