[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-elektrostoffv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"elektrostoffv","Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-04-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Felektrostoffv\u002Fxml.zip",1220813,"§ 14","14","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,\n3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder\n4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.","ELEKTROSTOFFV - § 14 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 ein Elektro- oder Elektronikgerät in Verkehr bringt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ein Elektro- und Elektronikgerät in Verkehr bringt,\n2.entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät ein dort genanntes Kennzeichen trägt,\n3.entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Kennzeichen entweder auf dem dort genannten Gerät, auf der Verpackung oder in den dort genannten Unterlagen angegeben ist, oder\n4.entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information oder eine dort genannte Unterlage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Konformitätsvermutung","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","CE-Kennzeichnung","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11","EU-Konformitätserklärung","11",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 15","Übergangsvorschriften","15",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 16","Inkrafttreten","16",[],false]