[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-emvbeitrv_2002-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"emvbeitrv_2002","Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die\nelektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die\nJahre 1999, 2000, 2001 und 2002","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Femvbeitrv_2002\u002Fxml.zip",1220996,"§ 3","3","Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002",null,"(1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt.\n(2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.","EMVBEITRV_2002 - § 3 Festlegung von EMV-Jahresbeiträgen für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002\n\n(1) Die EMV-Beiträge für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 werden auf die in Spalte 5 der Anlage aufgeführten Jahresbeiträge je Bezugseinheit festgesetzt. Von dem durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachaufwand trägt der Bund 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten. In den festgesetzten Beiträgen nach Satz 1 ist dies berücksichtigt.\n(2) Die Höhe des zu erhebenden Beitrags wird - sofern der sich aus Spalte 5 der Anlage zu dieser Verordnung ergebende nicht geringer ist - auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall für den Beitragspflichtigen aus der Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1898) für das Jahr 1999 ergeben hätte.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Beitragsbefreiungen","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Beitragspflicht","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Fälligkeit","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Säumniszuschlag","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Verjährung","6",[],false]