[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-emvg_2016-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"emvg_2016","Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Femvg_2016\u002Fxml.zip",1221015,"§ 12","12","Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers","Pflichten der Wirtschaftsakteure","(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.\n(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.\n(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.","EMVG_2016 - Pflichten der Wirtschaftsakteure - § 12 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers\n\n(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann.\n(2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.\n(3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Allgemeine Pflichten des Einführers","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Bevollmächtigter des Herstellers","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Pflichten des Händlers","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Einführer oder Händler als Hersteller","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Identifizierung der Wirtschaftsakteure","15",[],false]