[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-emvg_2016-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"emvg_2016","Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Femvg_2016\u002Fxml.zip",1221028,"§ 24","24","Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität","Marktüberwachung und Störungsbearbeitung","(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.\n(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 1.die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,\n2.die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,\n3.die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,\n4.die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder\n5.eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.\n(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.","EMVG_2016 - Bundesnetzagentur - Marktüberwachung und Störungsbearbeitung - § 24 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität\n\n(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.\n(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 1.die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 18 angebracht wurde,\n2.die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,\n3.die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,\n4.die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig sind oder\n5.eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9, 11 oder 12 nicht erfüllt ist.\n(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23a","Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen","23a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 23","Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist","23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung","27",[],false]