[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-endlagervlv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"endlagervlv","Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fendlagervlv\u002Fxml.zip",1221049,"§ 10","10","Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand",null,"Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.","ENDLAGERVLV - § 10 Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand\n\nVorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Anrechnung der Vorausleistungen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Erstattung der Vorausleistungen","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Fälligkeit der Vorausleistungen","7",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Bemessungszeiträume 1977 bis 2003","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Inkrafttreten","12",[],false]