[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-endlagervlv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"endlagervlv","Verordnung über Vorausleistungen für die Einrichtung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-04-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fendlagervlv\u002Fxml.zip",1221047,"§ 8","8","Erstattung der Vorausleistungen",null,"(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.\n(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.","ENDLAGERVLV - § 8 Erstattung der Vorausleistungen\n\n(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefallen sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.\n(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6 Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum verbleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vorausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorausleistungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertragene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Vorausleistungen zu behandeln.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Fälligkeit der Vorausleistungen","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Verteilung des Aufwandes","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Vorausleistungsbescheid","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Anrechnung der Vorausleistungen","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Bemessungszeiträume 1977 bis 2003","11",[],false]