[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-endlsianfv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"endlsianfv","Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fendlsianfv\u002Fxml.zip",1221065,"§ 14","14","Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde","Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung","(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.\n(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn 1.für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers a)individuell aufgefunden und identifiziert werden können,\nb)mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und\nc)bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und\n2.eine umfassende Dokumentation angelegt wird über a)das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,\nb)sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und\nc)die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.\nDie Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.\n(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.","ENDLSIANFV - Rückholbarkeit und Ermöglichung einer Bergung - § 14 Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde\n\n(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.\n(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn 1.für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers a)individuell aufgefunden und identifiziert werden können,\nb)mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und\nc)bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und\n2.eine umfassende Dokumentation angelegt wird über a)das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,\nb)sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und\nc)die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.\nDie Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.\n(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Optimierung des Endlagersystems","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Auslegung des Endlagers","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Errichtung des Endlagers","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Probebetrieb des Endlagers","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände","17",[],false]