[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-endlsianfv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"endlsianfv","Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-10-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fendlsianfv\u002Fxml.zip",1221067,"§ 16","16","Probebetrieb des Endlagers","Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers","(1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.\n(2) Bei der Erprobung des Betriebs 1.muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein,\n2.muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden,\n3.muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und\n4.müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.\n(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.\n(4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.","ENDLSIANFV - Errichtung, Betrieb und Stilllegung des Endlagers - § 16 Probebetrieb des Endlagers\n\n(1) Vor der erstmaligen Annahme von radioaktiven Abfällen zum Zweck der Endlagerung muss der Betrieb des Endlagers erfolgreich erprobt worden sein.\n(2) Bei der Erprobung des Betriebs 1.muss die Errichtung des Endlagers nach § 15 abgeschlossen sein,\n2.muss die Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden ohne radioaktive Beladung durchgeführt werden,\n3.muss die Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind, sichergestellt werden und\n4.müssen die vorgesehenen technischen Stilllegungs- und Verschlussmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verfügbar sein.\n(3) Zum Abschluss der Erprobung ist der Sicherheitsbericht zu überprüfen.\n(4) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Errichtung des Endlagers","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Rückholbarkeit eingelagerter Endlagergebinde","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Sicherheit während der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung des Endlagers; Anlagenzustände","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Einlagerung von radioaktiven Abfällen","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Stilllegung des Endlagers","19",[],false]