[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestg","Energiesteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestg\u002Fxml.zip",9753236,"§ 12","12","Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte","Steueraussetzung","Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.","ENERGIESTG - Steueraussetzung - § 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte\n\nDie Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Beförderungen im Steuergebiet","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9d","Beförderungen (Allgemeines)","9d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Ausfuhr","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Unregelmäßigkeiten während der Beförderung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Lieferung zu gewerblichen Zwecken","15",[],false]