[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestg-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestg","Energiesteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestg\u002Fxml.zip",9753269,"§ 39","39","Steueranmeldung, Fälligkeit","Bestimmungen für Erdgas","(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15.\nTag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nDie Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25.\nTag des folgenden Monats fällig.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.\nDas Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden.\nEs ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss.\nEntsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist.\nDas Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.\nDer Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.\n(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31.\nMai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25.\nJuni dieses Kalenderjahres fällig.\n(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden.\nEin sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25.\nKalendertag des Folgemonats fällig.\n(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten.\nDie Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25.\nKalendertag des folgenden Kalendermonats fällig.\nDie Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld).\nDas Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde.\nDer Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15.\nJanuar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen.\nBeträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.\nDer Steuerschuldner hat zum 30.\nJuni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.\nÜbersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15.\nAugust des Veranlagungsjahres mitzuteilen.\nDas Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.\n(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veranlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Ablesezeitraum entnommenen Erdgasmenge auf die betroffenen Veranlagungszeiträume zulässig.\nSofern Ablesezeiträume später enden als der jeweilige Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich im Veranlagungszeitraum entnommenen Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden.\nNachdem ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen.\nDie Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum endet.\nDie Steuer oder der Erstattungsanspruch für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.\n(6a) Ablesezeiträume nach Absatz 6 enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.\n(6b) Ablesezeiträume nach Absatz 6 betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst.\n(7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nDie Steuer ist sofort fällig.","ENERGIESTG - Steuerbefreiungen - Bestimmungen für Erdgas - § 39 Steueranmeldung, Fälligkeit [1\u002F2]\n\n(1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach § 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15.\nTag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nDie Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25.\nTag des folgenden Monats fällig.\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuerschuldner die Steuer auch jährlich anmelden.\nDas Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt werden.\nEs ist durch eine schriftliche Erklärung auszuüben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalenderjahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden soll, vorliegen muss.\nEntsteht die Steuer in der Person eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalenderjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstanden ist.\nDas Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.\nDer Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.\n(3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31.\nMai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 5 am 25.\nJuni dieses Kalenderjahres fällig.\n(4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Veranlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt, anzumelden.\nEin sich unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergebender Restbetrag ist am 25.\nKalendertag des Folgemonats fällig.\n(5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten.\nDie Vorauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind jeweils am 25.\nKalendertag des folgenden Kalendermonats fällig.\nDie Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld).\nDas Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde.\nDer Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15.\nJanuar des Veranlagungsjahres für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen.\nBeträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2 400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.\nDer Steuerschuldner hat zum 30.\nJuni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen.\nÜbersteigt diese Schätzung 100 000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15.\nAugust des Veranlagungsjahres mitzuteilen.\nDas Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen.\n(6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erdgas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere 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NV: Die Frage, ob ein Steuerschuldner durch die Erteilung eines Abbuchungsauftrags für Lastschriften alles Erforderliche getan hat, um im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Steuerforderung einen pünktlichen Forderungseinzug sicherzustellen, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, denn ihre Beantwortung hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine fristgerechte Begleichung der Steuerschuld im Wege des Lastschriftverfahrens nur dann möglich ist, wenn das zu belastende Konto eine ausreichende Deckung aufweist oder ein Kredit in Anspruch genommen werden kann .\n2. NV: Zieht das HZA die nach § 39 Abs. 3 EnergieStG geschuldeten Vorauszahlungen ein, ohne dass es hierzu einer Angabe der Lastschriftteilnehmernummer bedurft hätte, und versäumt es der Steuerschuldner auf der für den Zeitraum der Vorauszahlungen eingereichten Steueranmeldung diese Nummer anzugeben, ist es nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar, wenn nicht naheliegend, wenn das FG in der Unterlassung der Mitteilung der Lastschriftnummer lediglich einen leichten Verstoß gegen die dem Steuerschuldner obliegenden Sorgfaltspflichten annimmt .","2013-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450117.zip",false]