[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestg-54":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestg","Energiesteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestg\u002Fxml.zip",9753287,"§ 54","54","Steuerentlastung für Unternehmen","Steuerentlastung","(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.\n(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.\n(2) Die Steuerentlastung beträgt 1.\tfür 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse\t15,34 EUR,\n2.\tfür 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse\t1,38 EUR,\n3.\tfür 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse\t15,15 EUR.\n(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.\n(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.","ENERGIESTG - Steuerbefreiungen - Steuerentlastung - § 54 Steuerentlastung für Unternehmen\n\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.\n(1a) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur dann, wenn Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nummer 5 des Stromsteuergesetzes mit der erzeugten Wärme Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft beliefern, die die Wärme nicht zum Ausgleich von Verlusten beziehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Wärme an Dritte weitergeliefert wird.\n(2) Die Steuerentlastung beträgt 1.\tfür 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse\t15,34 EUR,\n2.\tfür 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 versteuerte Energieerzeugnisse\t1,38 EUR,\n3.\tfür 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 versteuerte Energieerzeugnisse\t15,15 EUR.\n(3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt.\n(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.\n(5) Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651\u002F2014. 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Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen.\n2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar.\n3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520133.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 29.08.2023 – VII R 1\u002F23 (VII R 44\u002F19)","ECLI:DE:BFH:2023:U.290823.VIIR1.23.0","1. Es verstößt gegen Unionsrecht, wenn die Verletzung nationaler formeller Anforderungen dadurch sanktioniert wird, dass eine obligatorische oder eine fakultative Steuerbegünstigung nach der Energiesteuerrichtlinie verweigert wird.\n2. Bei einer nicht auf Unionsrecht beruhenden nationalen Energiesteuerbegünstigung steht dagegen das Unionsrecht einer Verweigerung der Steuerbegünstigung aufgrund der Verletzung formeller Anforderungen nicht entgegen.\n3. Einem tatsächlichen Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder Rechtsbindungswillen werden die Wirkungen einer Willenserklärung nur zum Schutz des redlichen Rechtsverkehrs beigelegt. Es kommt daher keine Auslegung in Betracht, wenn der Handelnde keinen Erklärungswillen hat und der Empfänger dies auch erkennt.","2023-08-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310255.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 28.02.2023 – VII R 27\u002F20","ECLI:DE:BFH:2023:U.280223.VIIR27.20.0","1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.\n2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.\n3. Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind --bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz-- anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.","2023-02-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310133.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":75},"C-553\u002F21 – Hauptzollamt Hamburg gegen Shell Deutschland Oil GmbH","ECLI:EU:C:2022:1030","Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003\u002F96\u002FEG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Art. 5 vierter Gedankenstrich – Gestaffelte Verbrauchsteuersätze, bei denen zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung dieser Erzeugnisse unterschieden wird – Fakultative Steuerbefreiungen und ‑ermäßigungen – Stellung eines Antrags auf fakultative Steuerermäßigung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor Ablauf der Frist für die Festsetzung der betreffenden Steuer – Grundsatz der Rechtssicherheit – Effektivitätsgrundsatz – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","2022-12-22","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62021CJ0553","eurlex_caselaw",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BFH, EuGH-Vorlage v. 08.06.2021 – VII R 44\u002F19","ECLI:DE:BFH:2021:VE.080621.VIIR44.19.0","Gilt der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch für die fakultative Steuerermäßigung nach Art. 5 Satz 1 vierter Gedankenstrich RL 2003\u002F96 mit der Folge, dass der Mitgliedstaat die Steuerermäßigung nach Ablauf der in seinem Recht geregelten Antragsfrist nicht verweigern darf, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist?","2021-06-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110175.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 28.02.2018 – VII B 89\u002F17","ECLI:DE:BFH:2018:B.280218.VIIB89.17.0","NV: Die Entlastungstatbestände gemäß §§ 9b, 10 StromStG sowie gemäß §§ 54, 55 EnergieStG können nicht analog auf staatliche Eigenbetriebe angewandt werden. Diese gehören nicht wie die kommunalen Eigenbetriebe zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG i.V.m. § 2 Nr. 3 StromStG.","2018-02-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850091.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 08.11.2016 – VII R 6\u002F16","ECLI:DE:BFH:2016:U.081116.VIIR6.16.0","NV: Einem Energieversorgungsunternehmen steht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG auch für diejenige Erdgasmenge ein Entlastungsanspruch zu, die von ihm zusätzlich zum Ausgleich von Wärmeverlusten in dem von ihm betriebenen örtlichen Fernwärmenetz verheizt und als Eigenverbrauch geltend gemacht wird .","2016-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201750010.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 06.10.2015 – VII R 16\u002F14",null,"1. NV: Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen der jeweiligen Entlastungstatbestände und der unterschiedlichen Vordrucke schließt ein Antrag nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG nicht zugleich einen Antrag nach § 54 Abs. 1 EnergieStG ein.\n2. NV: Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG können unternehmensbezogen für mehrere Anlagen und Standorte gestellt werden. Ein Erfordernis, für jede Anlage einen gesonderten Entlastungsantrag zu stellen, besteht von Gesetzes wegen nicht.\n3. NV: In den Entlastungsanträge nach § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 EnergieStG sind bereits grundlegende Angaben zu machen, die den Gegenstand des Antrags im Kern insbesondere Art und Menge der eingesetzten Energieerzeugnisse  bezeichnen. Deshalb kann nach Ablauf der für die Antragstellung festgelegten Frist ein fristgerecht nach § 54 Abs. 1 EnergieStG gestellter Antrag nicht mehr auf in einer anderen Anlage an einem anderen Standort verwendete Energieerzeugnisse erweitert werden.","2015-10-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650026.zip",{"title":101,"ecli":96,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 08.10.2010 – VII B 66\u002F10","1. NV: § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO dient der Wahrung der Behördeninteressen und soll Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Zeitpunkts des Zugangs vermeiden .\n2. NV: Aufgrund des Sinn und Zwecks und des eindeutigen Wortlauts findet § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auch über die Verweisung in § 155 Abs. 4 AO keine (sinngemäße) Anwendung auf Steuererstattungsanträge .\n3. NV: Mit Eintritt der Festsetzungsverjährung erlischt der Steuerentlastungsanspruch nach § 47 AO. Eine Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 AO mit dem Ziel einer rückwirkenden Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO ist (selbst bei unverschuldeter Säumnis des Steuerpflichtigen) nicht möglich .","2010-10-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150005.zip",false]