[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestg-60":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestg","Energiesteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestg\u002Fxml.zip",9753294,"§ 60","60","Steuerentlastung bei Zahlungsausfall","Steuerentlastung","(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1.der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,\n2.keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,\n3.der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,\n4.Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.\n(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,\n2.Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,\n3.Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.\n(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.","ENERGIESTG - Steuerbefreiungen - Steuerentlastung - § 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall\n\n(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn 1.der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt,\n2.keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist,\n3.der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war,\n4.Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.\n(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls,\n2.Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger,\n3.Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.\n(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 59","Steuervergütung für Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff","59",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 58a","Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)","58a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 58","Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)","58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 61","Steueraufsicht","61",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 62","Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen","62",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 63","Geschäftsstatistik","63",[50,57,63,68,73,78,83,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 15.12.2020 – VII R 11\u002F19","ECLI:DE:BFH:2020:U.151220.VIIR11.19.0","1. Die Vereinbarung und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts i.S. des § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften.\n2. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass der Zahlungsausfall trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehalts und der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der Entlastungsnorm nicht zu vermeiden war.","2020-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202110080.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 10.11.2015 – VII R 35, 37\u002F14, VII R 35\u002F14, VII R 37\u002F14",null,"1. NV: Unabdingbare Voraussetzung für einen Entlastungsanspruch nach § 60 EnergieStG ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, auf den auch bei Abschluss einer Warenkreditversicherung nicht verzichtet werden kann .\n2. NV: Die Branchenüblichkeit ist lediglich ein Indiz für einen konkludenten Einbeziehungswillen. Sofern keine Anhaltspunkte für einen Einbeziehungswillen bestehen, kann nicht von einer stillschweigenden Einbeziehung von AGB und der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ausgegangen werden .\n3. NV: Für die wirksame Einbeziehung eines Eigentumsvorbehalts reicht es nicht aus, wenn dieser bloß zusammen mit anderen AGB auf der Rückseite einer Rechnung ohne jeden Hinweis auf der Vorderseite abgedruckt ist .","2015-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650051.zip",{"title":64,"ecli":59,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 23.09.2015 – VII B 66\u002F15","NV: Zum Erhalt eines Entlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG kann auf eine gerichtliche Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs durch Erwirkung eines Mahnbescheids auch bei Eröffnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und einer Anordnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO zumindest dann nicht verzichtet werden, wenn der Schuldner unbewegliches Vermögen besitzt, in das trotz der Anordnung vollstreckt werden kann .","2015-09-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550449.zip",{"title":69,"ecli":59,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 15.09.2015 – VII B 164\u002F14","1. NV: Die Rechtsprechung des BFH zum in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV festgelegten Erfordernis der rechtzeitigen Mahnung bei Zahlungsverzug ist auf § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG übertragbar, der eine wortgleiche Regelung enthält .\n2. NV: Zur gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs nach § 60 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle innerhalb der in § 28 Abs. 1 InsO festgelegten Anmeldefrist .","2015-09-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550370.zip",{"title":74,"ecli":59,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 30.03.2015 – VII B 30\u002F14","1. NV: Einem Tabakwarenhändler, dem versteuerte Tabakwaren gestohlen worden sind, steht kein Entlastungsanspruch hinsichtlich der auf den Tabakwaren lastenden Tabaksteuer zu  .\n2. NV: Ein Entlastungsanspruch ergibt sich weder aus dem TabStG noch aus Vorschriften des allgemeinen Steuerrechts. Ein solcher Anspruch kann auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet werden  .","2015-03-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550134.zip",{"title":79,"ecli":59,"leitsatz":80,"date":81,"source_url":82,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 14.01.2015 – VII B 61\u002F14","1. NV: Den Fragen, welche Anforderungen an die Grundsätze ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsführung im Mineralölhandel im Rahmen der Geltendmachung eines Energiesteuerentlastungsanspruchs nach § 60 EnergieStG zu stellen sind und ob diese Anforderungen auch die Verpflichtung zur Aufgabe von Rechtspositionen umfassen, die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.\n2. NV: Ebenfalls nicht grundsätzlich bedeutsam ist die Frage, ob sich die vom BFH zu Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung der ausgefallenen Kaufpreisforderung entwickelte Rechtsprechung ohne Weiteres auf die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen übertragen lässt.\n3. NV: Keine Divergenz, sondern ein Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn das FG die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalls anwendet.","2015-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550102.zip",{"title":84,"ecli":59,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 17.12.2013 – VII R 8\u002F12","1. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht gelingt .\n2. Die bei Stromversorgern erfahrungsgemäß bei einer bestimmten Anzahl von Stromkunden hinzunehmenden Forderungsausfälle bilden eine Fallgruppe und keine atypischen Einzelfälle, so dass auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung oder Erlass der Steuer nach § 227 AO nicht in Betracht kommt  .\n3. Der für die Besteuerung von Energieerzeugnissen in § 60 EnergieStG getroffenen Sonderregelung lässt sich kein allgemeiner Grundsatz der Verbrauchsbesteuerung entnehmen, der auf die Stromsteuer übertragen werden müsste .","2013-12-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201410054.zip",{"title":89,"ecli":59,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 07.05.2013 – VII B 102\u002F12","1. NV: Die hinreichende Bezeichnung einer Divergenz setzt die Herausarbeitung und Gegenüberstellung tragender und abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits voraus.\n2. NV: Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz kann auch dann vorliegen, wenn das FG von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben FG abgewichen ist.","2013-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201350358.zip",{"title":94,"ecli":59,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 25.07.2012 – VII B 56\u002F11","NV: Die Frage, ob es rechtlich möglich bzw. zulässig ist, über die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV und § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG geforderte Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hinaus noch weitere Sicherheiten zu vereinbaren und welche Maßnahmen ein Mineralölhändler im Hinblick auf die Verwertung solcher Sicherheiten ergreifen muss, um sich im Falle eines Forderungsausfalls den Entlastungsanspruch zu erhalten, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden, weshalb sie einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist .","2012-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201250761.zip",{"title":99,"ecli":59,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 09.11.2010 – VII B 153\u002F10","1. NV: Der Frage, ob neben dem eigentlichen, mit Mineralöl belieferten Vertragspartner auch noch weitere Personen, wie z.B. persönlich haftende Gesellschafter einer OHG, in Anspruch genommen werden müssen, um sich einen Energiesteuervergütungsanspruch nach § 60 EnergieStG zu erhalten, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn sie ist bereits in dem Sinne höchstrichterlich entschieden, dass der Kaufpreisanspruch auch gegenüber den genannten Personen geltend zu machen ist .\n2. NV: Auch die Frage, ob der Kaufpreisanspruch selbst dann noch gerichtlich geltend gemacht werden muss, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Warenempfängers gestellt worden ist, bedarf keiner weiteren Klärung .","2010-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201150002.zip",false]