[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestv","Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestv\u002Fxml.zip",9753329,"§ 13","13","Einrichtung des Herstellungsbetriebs","Zu § 6 des Gesetzes","(1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n(2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Herstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.\n(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Energieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.","ENERGIESTV - Zu § 6 des Gesetzes - § 13 Einrichtung des Herstellungsbetriebs\n\n(1) Der Herstellungsbetrieb muss so eingerichtet sein, dass die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.\n(2) Die Lagertanks für Energieerzeugnisse im Herstellungsbetrieb müssen eichamtlich vermessen und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen mit geeichten Messeinrichtungen versehen sein. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.\n(3) Die Lagerstätten für Energieerzeugnisse und die Zapfstellen zur Entnahme von Energieerzeugnissen bedürfen der Zulassung durch das Hauptzollamt.\n(4) Der Inhaber des Herstellungsbetriebs darf Energieerzeugnisse nur in den angemeldeten Betriebsanlagen herstellen, nur in den zugelassenen Lagerstätten lagern und nur an den zugelassenen Zapfstellen entnehmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 12","Antrag auf Herstellererlaubnis","12",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 11c","Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten","11c",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11b","Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen","11b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Herstellererlaubnis","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Pflichten des Herstellers, Steueraufsicht","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 16","Antrag auf Lagererlaubnis","16",[],false]