[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestv-28c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestv","Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestv\u002Fxml.zip",9753351,"§ 28c","28c","Unbestimmter Empfänger","Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes","(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders unter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen.\n(2) Der Versender hat den zu Beginn der Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger und Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, sobald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spätestens jedoch zum Ende der Beförderung.\n(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend.","ENERGIESTV - Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes - § 28c Unbestimmter Empfänger\n\n(1) Stehen in den Fällen des § 10 Absatz 1 des Gesetzes oder des § 11 Absatz 1 des Gesetzes zu Beginn einer Beförderung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen der Empfänger und der Bestimmungsort noch nicht endgültig fest, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders unter Widerrufsvorbehalt zulassen, diese Angaben im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments wegzulassen.\n(2) Der Versender hat den zu Beginn der Beförderung noch nicht festgelegten Empfänger und Bestimmungsort während der Beförderung der Energieerzeugnisse über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem zu ergänzen, sobald er Kenntnis über die Angaben zum Empfänger und zum zugelassenen Bestimmungsort hat, spätestens jedoch zum Ende der Beförderung.\n(3) Für die Datenübermittlung mittels des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems gilt § 31 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 28b","Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes","28b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 28a","Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem","28a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 28","Begünstigte, Freistellungsbescheinigung","28",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 29","Art und Höhe der Sicherheitsleistung","29",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 30","Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments","30",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 31","Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments","31",[],false]