[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestv-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestv","Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestv\u002Fxml.zip",9753353,"§ 30","30","Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments","Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes","(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat.\n(2) Um das elektronische Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.\n(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.\n(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.","ENERGIESTV - Zu den §§ 9d bis 13 des Gesetzes - § 30 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments\n\n(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Energieerzeugnisse noch nicht begonnen hat.\n(2) Um das elektronische Verwaltungsdokuments zu annullieren, hat der Versender dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems vor Beginn der Beförderung den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.\n(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.\n(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden, die für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt waren, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 29","Art und Höhe der Sicherheitsleistung","29",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 28c","Unbestimmter Empfänger","28c",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 28b","Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments; Mitführen des eindeutigen Referenzcodes","28b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 31","Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments","31",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 32","Aufteilung von Warensendungen während der Beförderung","32",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 33","Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung","33",[],false]