[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestv-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestv","Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestv\u002Fxml.zip",9753405,"§ 68","68","Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle","Zu § 31 des Gesetzes","(1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.\n(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.","ENERGIESTV - Zu § 31 des Gesetzes - § 68 Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle\n\n(1) Der Erlaubnisinhaber hat unversteuerte Kohle, die er in Besitz genommen hat, unverzüglich in seinen Aufzeichnungen zu erfassen. Mit der Inbesitznahme gilt die Kohle als in seinen Betrieb aufgenommen.\n(2) Der Erlaubnisinhaber darf versteuerte und unversteuerte Kohle als Gemisch lagern. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Kohle getrennt gehalten worden wäre. Aus dem Gemisch entnommene Kohle wird je nach Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 67","Pflichten des Erlaubnisinhabers","67",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 66","Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis","66",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 65","Antrag auf Erlaubnis für Kohlebetriebe und Kohlelieferer","65",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 69","Lieferung von unversteuerter Kohle","69",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 70","Verbringen von Kohle in das Steuergebiet","70",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 71","Einfuhr von Kohle","71",[],false]