[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-energiestv-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"energiestv","Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-07-31","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenergiestv\u002Fxml.zip",9753408,"§ 71","71","Einfuhr von Kohle","Zu § 35 des Gesetzes","(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.","ENERGIESTV - Zu § 35 des Gesetzes - § 71 Einfuhr von Kohle\n\n(1) Kohle aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 35 des Gesetzes in Verbindung mit § 19b Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung maßgeblichen Merkmalen anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(2) Soll Kohle im Anschluss an die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in den Betrieb des Inhabers einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 des Gesetzes befördert werden, ist dies mit der Zollanmeldung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 70","Verbringen von Kohle in das Steuergebiet","70",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 69","Lieferung von unversteuerter Kohle","69",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 68","Bezug und Lagerung von unversteuerter Kohle","68",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 72","Antrag auf Erlaubnis als Kohleverwender","72",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 73","Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis","73",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 74","Allgemeine Erlaubnis","74",[],false]