[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-enfg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"enfg","Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fenfg\u002Fxml.zip",4104893,"§ 14","14","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern","Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus","Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus: 1.der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,\n2.etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n3.Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und\n4.den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.\nAls vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.","ENFG - Ausgleich durch Erhebung von Umlagen und weiterer Ausgleichsmechanismus - Ermittlung und Erhebung von Umlagen, Ausgleichsmechanismus - § 14 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern\n\nDie Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus: 1.der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,\n2.etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,\n3.Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und\n4.den sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.\nAls vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Erhebung von Umlagen","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Veröffentlichung von Umlagen","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Abschlagszahlungen","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Forderungseinwände und Aufrechnung","17",[],false]